Allgemeine Geschäftsbedingungen
Folgende Vertragsbedingungen werden von Flivius dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:
I. Zahlungsbedingungen
- Flivius erteilt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich rein brutto, ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge: - 100 % der Auftragssumme binnen 14 Tagen nach Veranstaltungsende.
- Das Honorar beinhaltet keine An- und Abfahrt, Auf- und Abbau, sowie die Verladearbeiten.
- Alle Aufwendungen und Auslagen, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von Flivius zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
- Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn Flivius nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. Flivius ist berechtigt, Arbeiten, die Flivius im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und als dann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
- Flivius ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.
- Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.
II. Durchführung, Organisation und Unmöglichkeit
- Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.
- Flivius ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen des Kunden oder eines Dritten unterliegt Flivius nicht.
- Von Seiten des Kunden werden die Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von Flivius für Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Kunden abgerechnet. Künstlergarderoben und Parkplätze müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden.
- Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Flivius wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen und die Zahlungen im Namen des Kunden zu leisten.
- Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält Flivius den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Flivius wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde (wenn nicht anderes Abgesprochen) das Wetterrisiko.
- Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung durch Flivius oder deren Beauftragte infolge Krankheit oder höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Flivius wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich per Fax oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.). Flivius hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle vorgeschlagenen Künstler und Teilnehmer sorgfältig ausgewählt und über Art und Umfang der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt. Im Falle des Ausfalls eines Künstlers durch Krankheit, höhere Gewalt etc. bemüht sich Flivius unverzüglich um Ersatz. Ein Anspruch des Vertragspartners entsteht dadurch nicht.
- Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält Flivius den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von Flivius, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht worden, steht Flivius ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
III. Haftung
- Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Flivius verursacht worden sind, haftet Flivius nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
- Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von Flivius trägt der Kunde. Flivius übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Zelten, Spielgeräten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
- Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet Flivius nur bis maximal zur Höhe der vereinbarten Eigenleistung. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber Flivius ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist Flivius nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.
- Flivius haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Flivius haftet nicht für die Verwirklichung des Sponsorenkonzeptes. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Flivius zurückzuführen sind.
- Flivius hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von Flivius entwickelten Gestaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Flivius trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Werbemaßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde Flivius von Rechten Dritter, die aufgrund dessen Rechten gegen Flivius geltend gemacht werden, freizustellen.
- Soweit Flivius in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Flivius ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Flivius beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Flivius zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von Flivius.
- Die Benutzung aller Spielgeräte von Flivius geschieht auf eigene Gefahr. Flivius Haftet nur, wenn Flivius grobe Fahrlässigkeit der Betreuung, des Aufbaus oder der Wartung der Spielgeräte nachgewiesen werden kann. Ist eine Versicherung der Spielgeräte gewünscht, ist diese vom Kunden abzuschließen. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
IV. Sonstiges
- Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben.
- Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von Flivius. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von Flivius.
- Flivius ist berechtigt, die Produktion von Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen. Flivius behält sich ein Einspruchsrecht für eine, über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.
V. Schlussbestimmungen
- Sollte eine einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von der Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
- Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - das Amtsgericht Gummersbach unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
AGB.pdf